Seit Anfang April 2024 ist Cannabis nicht mehr Teil des deutschen Betäubungsmittelgesetzes. Stattdessen wurde es zu Konsumzwecken legalisiert – trotzdem regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) Anwendungsverbote, die vor allem dem Schutze Minderjähriger dienen. Ende 2025 forderte die bayerische Gesundheitsministerin eine Verstärkung der Regelungen, um den Jugendschutz trotz erfolgter Legalisierung noch ernster zu nehmen. Diese Entwicklungen werfen gerade bei Bayerns Einwohnern Fragen dazu auf, was nun eigentlich erlaubt ist – und was nicht. Wir fassen in dem nachfolgenden Guide alles zusammen, was ihr zur Neuregelung von Cannabis in Bayern wissen müsst.
Neuregelung von Cannabis in Deutschland: Was ist in Bayern nun erlaubt?
Neuregelung von Cannabis in Deutschland: Was ist in Bayern nun erlaubt?
Konsumcannabis und medizinisches Cannabis werden getrennt geregelt
Medizinisches Cannabis wird seit April 2024 durch das Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) geregelt und stellt nun ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dar. Da Cannabis jetzt nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, können es nun auch Hausärzte leichter verordnen – beispielsweise über das elektronische Rezept, das bei Anbietern wie CannGo eingelöst werden kann. Lediglich vollsynthetische Cannabinoide werden noch als Betäubungsmittel gehandhabt, weshalb für sie auch Betäubungsmittelrezepte benötigt werden. Kurz gefasst: Durch die Legalisierung von Cannabis wird der Zugang zu medizinischem Cannabis erheblich erleichtert – trotzdem müssen sich Ärzte unter anderem nach Höchstmengen richten.
Wie darf Cannabis in Bayern legal konsumiert werden?
Personen ab 18 Jahren dürfen seit April 2024 Cannabis in Bayern konsumieren, sofern sie sich außerhalb von Schutzzonen befinden. Letztere sind zum Schutz von Minderjährigen und Nichtrauchern aufgestellt worden und können als eine Art Erweiterung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes angesehen werden. Lediglich bis zu 25g Cannabis dürfen Erwachsene für den eigenen Bedarf mit sich führen. Außerdem gilt:
- In den privaten Räumlichkeiten dürfen Erwachsene bis zu 50g Cannabis aufbewahren
- Bis zu drei Cannabispflanzen dürfen zuhause aufgezogen werden
- Überschreitungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, für deutlich größere Mengen kann allerdings auch eine Freiheits- oder Geldstrafe anfallen
- Cannabissamen dürfen für den Eigenanbau aus EU-Mitgliedsstaaten bestellt werden
Durch die Teillegalisierung von Cannabis sollte die organisierte Kriminalität, beziehungsweise der unkontrollierte Handel mit den Wirkstoffen und Bestandteilen der Pflanze eingedämmt werden. Obwohl das Konsumcannabisgesetz von vielen befürwortet wurde, steht es bis heute in der Kritik. Schließlich können dadurch auch junge Erwachsene auf Cannabis zurückgreifen, deren Gehirn sich noch in relevanten Entwicklungsphasen befindet – wie negativ sich die Wirkstoffe nämlich wirklich auf die Entwicklung auswirken, lässt sich zudem nicht genau sagen.
Welche Verbote sieht das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vor?
Der private Konsum von Cannabis ist Erwachsenen zum Schutz Minderjähriger nicht überall erlaubt. Der Konsum ist in Anwesenheit Minderjähriger beispielsweise gänzlich verboten – sowohl in der Öffentlichkeit, als auch in den eigenen vier Wänden. In Schulen, Kindergärten und deren unmittelbarer Umgebung darf Cannabis ebenso wenig zum Einsatz kommen, wie Tabakwaren oder E-Zigaretten. Andere Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Spielplätze, öffentliche Sportstätten und Fußgängerzonen werden vom Konsumcannabisgesetz mit eingeschlossen.
Wichtig zu wissen: Obwohl Raucher im Freien zu Tabakwaren greifen dürfen, ist der Cannabiskonsum an Orten wie Biergärten und anderen Außenbereichen von Gaststätten nicht erlaubt. Betroffen sind auch Volksfeste: Hier darf weder in den Fahrgeschäften, noch in Festzelten oder im Freien Cannabis genutzt werden. In den Berufsschulen und Universitäten Bayerns wird zum verstärkten Jugendschutz außerdem intensiv über die Risiken des Cannabiskonsums aufgeklärt.